Nebenklage-vertretung

Als Opfer einer Straftat können Nebenkläger aktiv am Strafverfahren teilnehmen. 

Als geschädigte Person haben Sie die Möglichkeit, sich dem Prozess gegen die angeklagte Person anzuschließen. Als zugelassener Nebenkläger bestehen im Verfahren Sonderrechte, beispielsweise 

  • das Recht auf ständige Anwesenheit 

  • das Recht auf Befragung von Zeugen 

  • das Recht auf Befragung des Angeklagten 

  • Akteneinsichtsrecht 

  • Beweisantragsrecht sowie 

  • Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln 

Im Rahmen der zugelassenen Nebenklage können Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei besonders gravierenden Straftaten kommt auch eine Beiordnung des Anwalts in Betracht, was bedeutet, dass die Kosten der Vertretung von der Staatskasse getragen werden. 

Bei Bezug von öffentlichen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) oder begrenzter finanzieller Möglichkeiten kommt auch eine Beiordnung im Rahmen von Prozesskostenhilfe in Betracht. 

Eine Nebenklage ist grundsätzlich nur zulässig bei Verstößen gegen die körperliche Unversehrtheit. 

Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann zudem nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgungsleistungen erhalten. 

Sie erreichen uns telefonisch unter 0591/977820 und per E-Mail unter sekretariat@rae-kopp.de.