Pflicht-
verteidigung
Das Gericht kann in bestimmten Fällen - auch bereits im Ermittlungsverfahren - einen Verteidiger beiordnen. Eine Beiordnung erfolgt beispielsweise, wenn
ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
Untersuchungshaft oder Unterbringung vorliegt,
ein Berufsverbot oder eine andere schwere Folge droht
oder wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
oder bei Unfähigkeit zur Selbstverteidigung.
Hilfebedürftigkeit bei Bezug von öffentlichen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) stellen grundsätzlich keinen Grund für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dar. Auch kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Ob wir im Rahmen einer Pflichtverteidigung oder als Wahlanwalt tätig werden, macht für unseren Einsatz für Ihr Recht keinen Unterschied.
Sie erreichen uns telefonisch unter 0591/977820 und per E-Mail unter sekretariat@rae-kopp.de.